AGB — Allgemeine Geschäftsbedingungen Wasserkabel®

 A. Allgemeines

  1. Für die Maschinenarbeiten der Wasserkabel® (nachfolgend „Unternehmer“) gelten diese Bedingungen. Die Bedingungen sind nicht nur Bestandteil einer Vereinbarung mit dem Besteller, sie gelten zugleich für sämtliche späteren Vereinbarungen über Maschinenarbeiten mit dem Besteller, ohne dass es einer zusätzlichen Erklärung bedarf.
  2. Schadensersatzansprüche werden ausgeschlossen, soweit sie nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten oder Beschaffenheitsangaben beruhen oder garantiert sind oder die Verletzung von Leben, Körper oder Gesundheit betreffen oder der Unternehmer eine Pflichtverletzung als Verkäufer zu vertreten hat. Das gleiche gilt für sämtliche gegen die gesetzlichen Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Unternehmers in Betracht kommenden Ansprüchen. Die Haftung ist auf die Haftpflichtsumme der Betriebshaftpflichtversicherung des Unternehmers in handelsüblicher Höhe von insgesamt Euro 1 Mio. pro Jahr bei Sachschäden und bei Personenschäden in Höhe von Euro 2 Mio. je Schadensfall und insgesamt Euro 4 Mio. pro Jahr beschränkt. Der Unternehmer unterrichtet den Besteller von sich aus über andere Schadensfälle des jeweiligen Jahres und wird gegebenenfalls auf Verlangen des Bestellers nachversichern, wenn sich das vertragstypische Schadensrisiko nicht in den Haftungssummen widerspiegelt. Der Besteller hat den Unternehmer darauf hinzuweisen, wenn diese Deckungssummen sein typisches Schadensrisiko nicht widerspiegeln.
  3. Andere und diesen AGBs widersprechende AGBs werden nicht Vertragsbestandteil, soweit sie nicht den Unternehmer begünstigen. Wenn sie ihn begünstigen, werden nur die begünstigenden Teile Vertragsbestandteil. Andere als die genannten Bedingungen werden nicht Vertragsbestandteil, auch wenn der Unternehmer ihrer Einbeziehung nicht ausdrücklich widerspricht.

 B. Ausführung der Arbeiten, Gewährleistung

  1. Der Besteller hat dem Unternehmer unverzüglich Gelegenheit zu geben, Mängel zu beseitigen, die der Unternehmer zu vertreten hat. Dasselbe gilt uneingeschränkt bei zugesicherten Eigenschaften. Der Unternehmer darf vor Minderung und Rücktritt mehrere Nachbesserungsversuche unternehmen, soweit dies dem Besteller zumutbar ist.
  2. Arbeitsmöglichkeiten mit den Maschinen müssen über die gesamte Arbeitszeit hinweg gewährt werden. Hausordnungen oder Vereinbarungen sind derart anzupassen oder entsprechende Ausnahmen zu gewähren, dass der Unternehmer ungestört arbeiten kann. Etwaige Unterlagen sind vor Vertragsschluss durch den Besteller an den Unternehmer zu reichen.
  3. Zu gewähren sind weiterhin: Zufahrt- und Standmöglichkeiten für Fahrzeuge der Abmessungen (Länge = 10m, Höhe = 3,9m, Gesamtgewicht = 40t). Etwaige öffentlich-rechtliche oder privatrechtliche Genehmigungen für die Aufstellung, die Arbeit an der Anlage/dem Werk sowie diejenigen, die nicht durch den Unternehmer ohne Arbeit am Werk innezuhaben sind, sind durch den Besteller zu besorgen.
  4. Sicherungsmaßnahmen zur Wahrung der Unfallverhütungsvorschriften werden vom Besteller getroffen. Der Unternehmer weist von sich aus auf maschinenspezifische Besonderheiten dabei hin.
  5. Strom 230 V/ 400 V Wechselstrom 16A/32A/63A/ und Wasseranschluss ¾ Zoll 5 bar werden vom Besteller kostenlos gestellt. Die Dimensionen der Anschlüsse haben üblichen DIN-Normen zu entsprechen. Bei ungeeigneter Witterung (t<8Grad C und Feuchtigkeit der unmittelbaren Arbeitsumgebung ) muss die Arbeit systembedingt ausgesetzt werden. Der Zeitraum zur Fertigstellung verlängert sich dann entsprechend um den Zeitraum der Aussetzung.
  6. Bohr- und Stemmarbeiten sind bauseits zu erbringen oder sie werden zum Stundensatz von z.Z. 47,00€ je angefangene Stunde plus gesetzlich gültige MwSt. berechnet.

 C. Berechnung und Zahlung des Werklohns, Abtretung zur Sicherung der Werkforderung

  1. Grundlage für die Berechnung des Werklohnes sind die Angaben in der Preisliste, die zum Zeitpunkt des Abschlusses des Vertrages gilt und dem Besteller bekannt ist, sofern im Vertrag nichts anderes vereinbart wird.
  2. Soweit Rechnungsstellungen für gesonderte Arbeiten oder aufgrund besonderer Nutzungszeiten durch den Unternehmer vereinbart sind, gelten die Preise der jeweils gültigen Preisliste.
  3. Alle Preise sind zuzüglich der gesetzlichen Mehrwertsteuer zu zahlen. Dies gilt nicht für Verbraucher.
  4. Sämtliche Warte-, Be- und Entladezeiten sowie ggf. erforderliche Zeiten für Geräteeinweisungen für Besteller eigenes Personal sind vom Besteller zu tragen. Auf- und Abbaukosten sowie Kosten für etwaige Kran- oder Gerüstgestellung sind ebenfalls vom Besteller zu tragen und werden anhand von Angaben auf Stundenzetteln abgerechnet, die vom Besteller bestätigt, anderenfalls vom Beauftragten des Unternehmers festgehalten werden. Der Beauftragte des Unternehmers ist berechtigt, den Werkvertrag fristlos zu kündigen oder die Leistungen des Unternehmers zurückzubehalten, wenn der Besteller den Stundenzettel nicht am Übergabeort sofort unterschreibt.
  5. Die Kosten für verwendete Hilfs- und Betriebsstoffe (Befestigungsmaterial, Strom, Verschleißteile und Ersatzteile u. ä.) werden gesondert berechnet und sind vom Besteller zu tragen.
  6. Werden während der Vertragsdauer die Preise verändert, so ist vereinbart, dass der Unternehmer den Preis nach Ablauf eines Monats nach der Änderung anhand der dann gültigen Preisliste fordern darf. Beide Vertragsparteien sind berechtigt, bis zum Ablauf dieses Monats den Vertrag zu kündigen, wenn keine Preiseinigung zustande kommt. Der Unternehmer kündigt die Preiserhöhung spätestens eine Woche vorher an.
  7. Wird in der Rechnung des Unternehmers eine nach dem Kalender bestimmte Frist festgesetzt, so befindet sich der Besteller nach Ablauf dieser Frist für die Zahlung im Verzug. Dieses gilt unabhängig davon, dass spätere Zahlungsaufforderungen folgen können. Ohne Fristsetzung sind Zahlungen sofort fällig, der Besteller befindet sich dann nach einer Woche im Zahlungsverzug. Dem Unternehmer steht das Recht zu, einen höheren Schaden geltend zu machen.
  8. Die Sondervereinbarungen über den Preis, die zugunsten des Bestellers von der gültigen Preisliste abweichen, gelten nur bei Einhaltung folgender Bedingungen: a) Der Besteller muss die laufenden Rechnungen/Zwischenrechnungen innerhalb der jeweils gesetzten Frist bezahlen. b) Wird keine der Bedingungen oder nur eine Bedingung erfüllt, so gelten die Preise der beim Vertragsschluss gültigen Preisliste von Anfang an als vereinbart.
  9. Der Besteller tritt zur Sicherung aller bestehenden und künftigen Werklohnforderungen in Höhe des vereinbarten Werklohnes abzüglich einer gezahlten Kaution oder Anzahlung oder unbedingten, unbefristeten und unbeschränkten Sicherheitsleistung die ihm zustehenden oder künftigen Forderungen gegenüber Dritten, bei denen er oder Dritte die Werkleistung des Unternehmers einsetzen oder erbringen, an den Unternehmer ab, der diese Abtretung annimmt. Die Abtretung erfolgt nur erfüllungshalber. Der Unternehmer verpflichtet sich, in Höhe der durch den Dritten gezahlten Beträge den Besteller von seiner Forderung gegenüber dem Unternehmer freizustellen. Erfüllt der Dritte den an den Unternehmer abgetretenen Anspruch durch Leistung an den Besteller, so ist der Besteller Treuhänder und hat das so erlangte unverzüglich an den Unternehmer abzuführen. Wird der Besteller Eigentümer des Werkes, vereinbaren Besteller und Unternehmer bereits jetzt, dass dem Unternehmer am Werk ein Pfandrecht wegen seiner bestehenden oder künftigen Werklohnforderung in dieser Höhe zustehen soll. Der Unternehmer nimmt die Bestellung des Pfandrechts für seine künftige oder bestehende Forderung an.
  10. Eine Aufrechnung mit der Forderung des Unternehmers ist nur dann zulässig, wenn dem Besteller ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen den Unternehmer zusteht oder der Anspruch vom Unternehmer unbestritten ist. Das Zurückbehaltungsrecht ist im gewerblichen Bereich gegenüber dem Unternehmer ausgeschlossen, soweit dem Besteller nicht ein rechtskräftig festgestellter oder vor Gericht gebrachter entscheidungsreifer Anspruch gegen den Unternehmer zusteht oder der Anspruch vom Unternehmer unbestritten ist. In jedem Falle ist es dem Unternehmer einem Monat vor seiner Ausübung anzukündigen, soweit dies möglich ist.
  11. Leistet der Besteller nicht nach Mahnung mit Fristsetzung die vereinbarten Abschlagszahlungen, so ist der Unternehmer berechtigt, den Vertrag fristlos zu kündigen und Schadensersatz wegen Nichterfüllung der ganzen Verbindlichkeit des Bestellers zu verlangen, soweit der Besteller Kaufmann ist. Das gleiche gilt nach Mahnung mit Fristsetzung für den Fall, dass sich der Besteller aus anderen Verträgen mit dem Unternehmer im Zahlungsverzug befindet.
  12. Wenn Tatsachen vorliegen, aus denen Zahlungsschwierigkeiten des Bestellers erkennbar sind, kann der Unternehmer die Stellung einer geeigneten Sicherheit verlangen, soweit nicht anderweitig Sicherheit durch den Besteller geleistet wird. Dieses Recht kann der Besteller durch Stellung einer Kaution in Forderungshöhe abwenden. Bis zur Stellung der Sicherheit ist der Unternehmer zur Zurückbehaltung seiner Leistung berechtigt.

 D. Pflichten des Bestellers in besonderen Fällen

  1. Der Besteller ist verpflichtet, Vorkehrungen und Schutzmaßnahmen dafür zu treffen, dass die Maschinen und das Werk nicht dem Zugriff unbefugter Dritter ausgesetzt ist.
  2. Die Abtretung der Rechte aus dem Vertrag bedarf ebenso der Zustimmung des Unternehmers wie das Einräumen von Rechten irgendwelcher Art gegenüber Dritten am Werk.
  3. Für den Fall, dass Dritte Rechte in Form von Pfändungen oder andere Rechte am Werk geltend machen, ist der Besteller verpflichtet, den Unternehmer unverzüglich durch Einschreiben davon zu unterrichten und den Dritten von dem bestehenden Pfandrecht in Kenntnis zu setzen.
  4. Bei Verstoß gegen die vorgenannten Pflichten ist der Besteller für die dem Unternehmer daraus entstehenden Schäden ersatzpflichtig.
  5. Der Besteller stellt den Unternehmer wegen urheberrechtlicher Fragen bei der Herstellung des Werkes von der Haftung frei, soweit die Haftung des Unternehmers deswegen nicht auf grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz oder auf der Verletzung von wesentlichen Vertragspflichten beruht oder der Unternehmer als Verkäufer die Urheberrechtsverletzung zu vertreten oder das Urheberrecht garantiert hat.

 E. Weitere Voraussetzungen

  1. Wünscht der Besteller den Abschluss einer Versicherung durch den Unternehmer, so ist dieses schriftlich zu vereinbaren, Versicherungsprämien sind vom Besteller zu tragen.
  2. Bei Abschluss eines Versicherungsvertrages mit einem Dritten über das mit dem Unternehmer oder Werk bestehende Schadensrisiko tritt der Besteller seine Rechte gegen den Versicherer an den Unternehmer zur Sicherung von dessen Forderungen ab und zeigt die Abtretung dem Versicherer an. Der Unternehmer nimmt die Abtretung an und erklärt, Ansprüche nur in Höhe seiner Forderungen gegen den Besteller geltend zu machen. Der Unternehmer wird vom Besteller ermächtigt, die Abtretung anzuzeigen.
  3. Personal des Bestellers ist in die besonderen Gegebenheiten des Einsatzortes unter Berücksichtigung des Einsatzes des Unternehmers äußerst sorgfältig durch den Besteller nach Absprache mit dem Unternehmer einzuweisen. Notfalls hat der Besteller sich entsprechende Informationen auf eigene Kosten durch Sachverständige zu beschaffen.
  4. Der Besteller bleibt Eigentümer des durch die Maschinen transportierten Materials oder Abfalls und muss, falls erforderlich, dem vor Ort vorhandenen Bedienpersonal des Unternehmers alle öffentlich-rechtlichen und privatrechtlichen Genehmigungen oder Anweisungen nachweisen können.
  5. Der Besteller verpflichtet sich eine Bauhaftflicht-Versicherung für das genannte Bauvorhaben abzuschließen.

F. Sonstige Bestimmungen.

Erfüllungsort und Gerichtsstand für sämtliche sich zwischen den Vertragsparteien aus dem Vertrag ergebenden Verpflichtungen bzw. Streitigkeiten ist, soweit der Besteller Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich rechtliches Sondervermögen ist, sowie für den Fall, dass der Besteller keinen Gerichtsstand im Inland hat, der Geschäftssitz des Unternehmers. Es gilt ausschließlich deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Wasserkabel®